Rechtsprechung
   AG Wiesbaden, 05.08.2005 - 2220 Js 13226/04 - 73 Ds   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22721
AG Wiesbaden, 05.08.2005 - 2220 Js 13226/04 - 73 Ds (https://dejure.org/2005,22721)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.08.2005 - 2220 Js 13226/04 - 73 Ds (https://dejure.org/2005,22721)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05. August 2005 - 2220 Js 13226/04 - 73 Ds (https://dejure.org/2005,22721)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,22721) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Virtuelle Geldspielgeräte nicht strafbar / unterliegen nicht der GewO

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Virtuelle Geldspielgeräte nicht strafbar / unterliegen nicht der GewO

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

    Da es sich bei diesen - mangels Gegenständlichkeit bzw. mechanischen Betriebs - erkennbar nicht um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c GewO handelt (so auch AG Wiesbaden, Beschluss vom 9. August 2005 - 2220 Js 13226/04-73 Ds -, zitiert nach juris), diese mithin nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Internetspielautomaten ebenso vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV umfasst wie die hier in Frage stehenden Sportwetten.
  • VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet;

    Da es sich bei diesen - mangels Gegenständlichkeit bzw. mechanischen Betriebs - erkennbar nicht um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c GewO handelt (so auch AG Wiesbaden, Beschluss vom 9. August 2005 - 2220 Js 13226/04-73 Ds -, zitiert nach juris), diese mithin nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Internetspielautomaten ebenso vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV umfasst wie die hier in Frage stehenden Sportwetten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht